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AGB

1. Allgemeines - Geltungsbereich

Die vorliegenden Auftragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG) werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer (nachfolgend AN)in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers das Werk vorbehaltlos herstellt oder die Dienstleistung erbringt.

Die Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber von Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen iSV § 310 BGB.

 

2. Auftragserteilung

Angebote des AN sind freibleibend. Mit der Bestellung des Werks oder der Dienstleistung erklärt der AG verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der AN ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an oder Erbringung der Dienstleistung gegenüber dem AG erklärt werden.

Im Auftrags- oder Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten Leistungen sowie Vergütungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des AN. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom AN zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer. Der AG wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eventuelle Gegenleistungen des AG werden unverzüglich
zurückerstattet.

 

3. Leistungsumfang

Der AN schuldet ausschließlich die im Rahmen von Einzelverträgen vereinbarten Leistungen. Bei vom AG mündlich oder schriftlich angeforderten Leistungserweiterungen gelten die bestehenden Einzelverträge hinsichtlich Vergütung und Leistungsfristen entsprechend erweitert fort. Die Anforderung
ergänzender Beratungs- oder Analysetätigkeiten, stellt einen kostenpflichtigen Zusatzauftrag dar, auch wenn diese Tätigkeit die Grundlage für weitere Zusatzaufträge darstellt. Enthalten Erweiterungsaufträge des AG die Übernahme erhöhter oder erweiterter Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten im Projektkontext, insbesondere auch solche, die eine Erhöhung des Haftungsrisikos zur Folge haben können, bedarf es für die Annahme des Zusatzauftrages einer schriftlichen Bestätigung des AN. Der AN ist nur für die Dinge zuständig und verantwortlich, die als Leistungsumfang des Vertrages explizit vereinbart wurden. Er übernimmt ausdrücklich keine Verantwortung und Zuständigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Systeme (Hard- und Software) des AG bei diesem selbst. Der AN wird insoweit lediglich unterstützend tätig. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der AN ebenfalls keine Verantwortung für den Gesamterfolg eines Projektes, sondern liefert lediglich Teilleistungen zu.
Soweit der AN Pflichtenhefte erarbeitet, sind diese in einer fachlich dem aktuellen Marktstandard für vergleichbare Projekte entsprechenden Weise zu erstellen. Hierfür reicht es aus, dass die Dokumente von beiden Seiten als ausreichende Grundlage für eine Realisierung des spezifizierten Systems durch den AN angesehen werden. Die Nutzbarkeit des Pflichtenheftes durch fachlich unbeteiligten Dritte wird nicht geschuldet. Bei Erstellung einer individueller Software für den AG, ist der AN nicht verpflichtet, dass Wissen über die erstellte Software und die Kapazitäten für die Bearbeitung etwaiger Störungsmeldungen oder Änderungswünschen vorzuhalten. Eine derartige Verpflichtung besteht nur bei Abschluss eines entsprechenden Supportvertrages.
Weitere Leistungen des AN im Zusammenhang mit der Software stellen anderenfalls kostenpflichtige Zusatzaufträge des AG dar.

 

4. Geschäftszeiten, Leistungsort

Die Geschäftszeiten des AN sind von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr. Die Leistungen werden nach Wahl von AN und nach Projekterfordernis sowohl im Hause des AN als auch vor Ort beim AG erbracht werden.

 

5. Mitwirkungsleistungen des AG

Der AG ist verpflichtet, dem AN rechtzeitig vor Beginn der Auftragsabwicklung alle zur fristgerechten Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm einen kompetenten Ansprechpartner, der während der Auftragsabwicklung zur Verfügung steht, zu benennen. Lieferverzögerungen
aufgrund verspäteter Bereitstellung der Unterlagen oder fehlender Ansprechpartner gehen zu Lasten des AG.

Dieser trägt auch die Verantwortung für den Inhalt und die technischen Ausführungen der übergebenen Unterlagen und Informationen. Eine inhaltliche Überprüfung findet durch den AN nicht statt. Soweit im Geschäftsfeld des AG von den Standard Sicherheitsnormen abweichende Sicherheitsnormen gelten oder betriebstypische Terminologien verwendet werden, wird der AG den AN hierüber informieren und ihm diese soweit es zur Auftragsabwicklung erforderlich ist zur Verfügung stellen. Der AG ist verpflichtet, sich gegen Datenverluste angemessen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik vor Neuinstallationen oder Veränderungen der installierten Software durch den AN durch eine umfassende Datensicherung zu schützen. Ebenfalls ist seitens des AG ein aktuelles Virenschutzprogramm zu installieren. Soweit der AN dies für erforderlich hält, stellt der AG eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem
Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.

Empfiehlt der AN bestimmte Vorgehensweisen oder den Einsatz bestimmter Lösungen und Produkte unter Hinweis auf sich daraus ergebende Verbesserungen insbesondere in den Bereichen Systemverfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Datenschutz, Virenschutz, Einbruchs- und Missbrauchsschutz, Spamschutz und ähnlichen Gebieten, und handelt der AG nicht nach dieser Empfehlung, entscheidet er sich dagegen, oder beauftragt er den AN mit einer von der Empfehlung abweichenden Realisierung, trägt der AG die ausschließliche Verantwortung für die Folgen. Eine Haftung des AN für Schäden, die sich bei Befolgung der Empfehlung voraussichtlich hätten vermeiden lassen,
ist ausgeschlossen.

 

6. Vergütungsumfang, Preisliste

Soweit nicht abweichend vereinbart schuldet der AG dem AN für von diesem erbrachte Leistungen eine aufwandsbezogene Vergütung (aufgerundet auf volle 15 Minuten) entsprechend der jeweils gültigen Preisliste des AN. Aufwandsangaben des AN in Einzelverträgen sind Schätzwerte und stellen keine Festpreisgarantie dar. Zusatzleistungen des AN auf Wunsch des AG sind bei vereinbartem Festpreis nach dem tatsächlichen Aufwand des AN entsprechend der jeweils gültigen Preisliste des AN zu vergüten und nicht Bestandteil des vereinbarten Festpreises. Ist eine Mindestabnahme von Leistungen für einen Vertragszeitraum oder die regelmäßige Erbringung bestimmter Leistungen vereinbart und dafür ein Preisnachlass gegenüber dem geltenden Listenpreis gewährt, kann der AN bei Nichtabnahme des vollen vereinbarten Umfanges die Preisdifferenz für die tatsächlich erbrachten Leistungen zum Ende des Vertragszeitraums nach berechnen.

 

7. Aufwandsüberschreitungen

Wird während der Auftragsausführung eine Überschreitung des geschätzten Gesamtaufwandes erkennbar, werden sich AN und AG unverzüglich über Lösungsmöglichkeiten verständigen. Soweit ein Einvernehmen über den zur
ordnungsgemäßen Zielerreichung erforderlichen Zusatzaufwand nicht erzielt werden kann, kann der AG auf weitere Leistungen des AN ganz oder teilweise verzichten. Der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Aufwand des AN ist unabhängig hiervon zu vergüten.

 

8. Vergütung, Fälligkeit, Verjährung
Es gilt die jeweils gültige Preisliste des AN. Sämtliche Preise des AN verstehen sich zzgl. anfallender Reisezeiten, Übernachtungs- und Reisekosten sowie zzgl. der gesetzlicher USt. Lizenzgebühren Dritter, Versandkosten, Installation, Schulungen oder sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.  Bei Leistungen des AN aus betrieblichen oder technischen Gründen oder auf Wunsch des AG außerhalb der Geschäftszeiten des AN, wird ein Zuschlag von 25 %, am Wochenende/Feiertagen von 50% in Rechnung gestellt.

Bei Leistungen des AN außer Haus werden die anfallenden Reisekosten (Kilometerpauschale) und Spesen sowie Fahrtzeiten nach der jeweils geltenden Preisliste des AN in Rechnung gestellt. Der AG verpflichtet sich zu monatlichen Anzahlungen im Umfang der bis zum jeweiligen Monatsende vom AN erbrachten Leistungen entsprechend den vom AN übersandten Teilrechnungen. Zahlungen des AG sind binnen 10 Werktagen nach Zugang der Teil- oder Endrechnung fällig.
Befindet sich der AG mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Der AN behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Er kann Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet.

Der AG hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den AN anerkannt wurden. Ansprüche des AN auf Vergütung verjähren in 5 Jahren.

 

9. Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ist für die Leistung die Mitwirkung des AG erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der AG dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von, Veränderungen der Anforderungen des AG, unzureichender Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung des AG, Problemen mit Produkten Dritter verlängern sich die Liefer- oder Leistungstermine entsprechend. Soweit der AN seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höhere Gewalt oder anderer für ihn unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den AN keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Werden vom AG Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

 

10. Abnahme

Der AG ist verpflichtet, Leistungen oder Teilleistungen des AN binnen 14 Tagen nach Lieferung oder Leistung abzunehmen oder dem AN eine Mängelanzeige zu übersenden. Nach Ablauf von 14 Tagen gilt die Abnahmeerklärung als erteilt, soweit dem AN keine gegenteilige Mitteilung zugegangen ist. Soweit eine Abnahme aufgrund der Art des Werkes innerhalb von 14 Tagen nicht möglich ist, gilt eine Abnahmefrist von längstens einem Monat.

 

11. Nutzungsrechte
Der AN räumt dem AG mit Eingang der Abschlusszahlung des AG beim AN ein ausschließliches (mit Ausnahme des AN) Nutzungsrecht an den für den AG erstellten Auftragsergebnissen und an zum Geschäftsbereich des AN gehörenden Auftragsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Soweit das Auftragsergebnis in Berichten, Datenträgern, Mustern oder sonstigen Unterlagen verkörpert ist, geht das Eigentum hieran mit Eingang der Abschlusszahlung des AG beim AN auf den AG über. Bei der Verwendung von Vorlagen des AG geht der AN davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der AG über die für den Auftrag erforderlichen Lizenzen- und Nutzungsrechte verfügt.

Der AG stellt den AN von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Der AG verpflichtet sich, bei Nutzung der Auftragsergebnisse auf Copyrights bzw. auf die Urheberschaft von Dritten hinzuweisen.

 

12. Geheimhaltung und Zurückbehaltungsrecht
Die Parteien sind verpflichtet, über alle geschäftlichen Vorgänge und Aktivitäten des jeweiligen Vertragspartners Geheimhaltung zu wahren. Vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Vertragsabwicklung übergeben werden, sind eindeutig als vertraulich zu bezeichnen. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu beachten. Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte außerhalb des Unternehmensbereichs oder deren Vervielfältigung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht gestattet.

Die Parteien sind verpflichtet, nach Beendigung des jeweiligen Auftrags die Unterlagen der anderen Vertragspartei zurückzugeben. Für den AN gilt diese Verpflichtung nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

 

13. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen des AN beträgt 12 Monate ab Leistung oder Abnahme des Werkes. Mängel der Lieferung oder Leistung werden nach Wahl des AN innerhalb der Gewährleistungsfrist nach entsprechender Mitteilung des AG durch Nachbesserung oder Neuherstellung kostenfrei behoben. Sofern der AN die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem AG unzumutbar ist, kann der AG nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (Ziff. 15) statt der Leistung verlangen.

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt. Die kurze Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn dem AN grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem AN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden des AG. Eine Haftung des AN nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.  Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch den AN nicht.

 

14. Mangel und Mängelanzeige

Die Mängelanzeige des AG muss binnen der Gewährleistungsfrist schriftlich (deutsch / englisch) dem AN zugegangen sein. Sie muss in einer Weise formuliert sein, die es dem AN gestattet, den Problemzustand nachzustellen und exakt zu analysieren. Hierzu gehören insbesondere Systemzustände vor und nach einem Fehler sowie sämtliche eventuell aufgetretenen Systemmeldungen und Fehlernummern im Volltext. Anderenfalls ist der AN nicht zur Bearbeitung der Mangelmeldung verpflichtet.

Kein Mangel der Leistung oder Lieferung des AN liegt vor, wenn an der Konfiguration der betroffenen oder damit verbundener Systeme ohne schriftliche Zustimmung des AN Änderungen vorgenommen wurden. Ebenfalls liegt kein Mangel vor bei Fehlern, die sich aus Wechselwirkungen mit Systemen und Systemteilen des AG ergeben, die nicht der Betreuung oder Verantwortung des AN unterliegen. Soweit der vom AG beanstandete Umstand kein vom AN zu verantwortender Mangel ist, sind Leistungen des AN im Zusammenhang mit der Behebung des beanstandeten Umstands vom AG zu vergüten.

 

15. Haftung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des AN auf den nach der Art des Werkes oder der Dienstleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des AN ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen seitens des AG (wie z. B. Anfertigung  von Sicherungskopien) eingetreten wäre. Im übrigen ist die Haftung des AN der Höhe nach beschränkt auf die vom AG für die den Schaden verursachende Teil-/Leistung des AN geschuldete Vergütung, bei versicherten Risiken in Höhe der Versicherungsleistung.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des AG aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem AN zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden des AG.

 

16. Vertragsanpassung

Der AN ist berechtigt, vertragliche Vereinbarungen zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Anpassung an veränderte rechtliche oder technische Gegebenheiten oder sonstige geänderte Rahmenbedingungen erforderlich
ist. Das Änderungsverlangen ist dem AG durch schriftliche Änderungsmitteilung mit angemessenen Frist anzukündigen. Widerspricht der AG den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Führt die Änderung dazu, dass das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird, so steht dem AG das Recht auf eine angemessene Minderung der Vergütung zu. Für den Fall, dass sich die Parteien auf eine derartige Minderung nicht einigen können, steht jeder Partei das Recht zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung zu.

Widerspricht der AG fristgemäß, so ist der AN berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollten. Der bis zu diesem Zeitpunkt vom AN erbrachte Aufwand ist zu vergüten.

 

17. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des AN. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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